Anpassung der Norm SIA 263/1 – Einführung Ausführungsklassen – Ausschreibungen im Stahlbau

Anpassungen bezüglich Herstellerqualifikation – neue Ausführungsklassen (EXC1 bis EXC4) für Arbeiten in der Schweiz

In der Schweiz bleiben weiterhin die nationalen Tragwerksnormen SIA 260ff gültig. Eine der wichtigsten Punkte für den Stahlbau ist jedoch die Änderung bezüglich der Herstellerqualifikation, welche durch die neue Ausführungsklasse abgelöst wird. Die entsprechenden Herstellerqualifikationen H1 bis H5 ändern und werden durch die Ausführungsklassen (EXC4 bis EXC1) gemäss SN EN 1090-2 abgelöst.

Ein Hersteller muss die entsprechenden Zertifikate (Werkseigene Produktionskontrolle, Schweisszertifikate) für die erforderliche Ausführungsklasse besitzen, damit er das betreffende Bauteil oder Tragwerk erstellen darf.

Bestimmung der Ausführungsklassen

  • Die entsprechenden Kriterien für die Wahl bzw. Zuordnung eines Bauteils oder eines Tragwerks finden sich in der Norm SIA 263-1 inkl. Korrigenda C1 und der SN EN 1090-2 ff.
  • Bei der Wahl der Ausführungsklasse ist es wichtig, dass nicht generell eine unnötig hohe Ausführungsklasse verlangt wird. Durch eine höhere Ausführungsklasse entstehen höhere Kosten für die Qualitätsüberwachung und Prüfungen.
  • Die Ausführungsklasse (EXC1 bis EXC4) kann für ein Tragwerk je nach Bauteil auch unterschiedlich sein.

Ausschreibung von Stahlbauarbeiten (spätestens ab 1. Juli 2015)

  • Für Bauprodukte die unter das Bauproduktegesetz fallen und für die keine Ausnahmeregelung greift, müssen bei der Ausschreibung die entsprechenden Ausführungsklassen (bzw. die notwendigen Kriterien für die Wahl der Ausführungsklassen, siehe Punkt 4) anstatt der bisherigen Herstellungskategorien angegeben werden, damit kein Handelshemmnis entsteht. Ausnahmeregelungen sind im Bauproduktegesetz aufgeführt.
  • Die Ausschreibung kann zum Beispiel mit dem Zusatz „EXC… oder gleichwertig“ erfolgen, womit ermöglicht werden sollte, dass Hersteller mit den bisherigen Herstellerqualifikationen nach SIA nicht ausgeschlossen werden. Der Entscheid bezüglich einer „Gleichwertigkeit“ hat durch den Bauherrn bzw. Planer erfolgen. Wichtig dabei ist, dass die Festlegungen zwischen den Vertragsparteien entsprechend vereinbart, dokumentiert und akzeptiert werden.

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